Muss man Essen bezahlen wenn es nicht schmeckt?

„Hat´s Ihnen geschmeckt?“ Die Standardfrage eines Kellners, wenn es ans Bezahlen geht. Doch manchmal merken Sie schon nach den ersten Bissen, dass Ihnen das Essen nicht schmeckt und lassen es in die Küche zurückgehen. Die meisten Restaurants sind in solch einer Situation kulant und servieren ein neues, hoffentlich dann besseres Mahl. Der Kunde ist zwar König, aber einen Anspruch auf ein neues Essen haben Sie natürlich nicht. Denn „Schmeckt nicht“ gibt es nicht in der Rechtssprechung. Dies ist ein subjektiver Faktor, denn Geschmäcker sind ja bekanntlich verschieden.

Kein Rückgaberecht der Speise

Dass Ihnen die Speise nicht mundet, gibt Ihnen noch lange keinen Anspruch, das Essen ohne Bezahlung zurückgehen zu lassen. Die Aussage: „Das schmeckt mir nicht“ reicht daher nicht aus, um das Essen erfolgreich zu reklamieren. Es muss schon einen objektiven Grund dafür geben, dass das Essen nicht schmeckt. Wenn also die Suppe eiskalt, das Schnitzel total verbrannt oder die Pommes frites völlig versalzen sind, dann muss man das servierte Mahl nicht akzeptieren. Ein „Da ist mir zu viel Knoblauch drin“ ist dagegen kein Reklamationsgrund.

Für weitere Infos zu diesem Thema finden Sie im BGB § 433 – 440 die genauen juristischen Formulierungen.